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(>Allgemeine FG-Regeln / >Hauptsache-Entscheidung / >Bei EA / >Bei WH) (>Früher) (>§ 216 FamFG im Kontext) 1. Gesetzlicher Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam" (§ 216 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Abweichend von den üblichen FG-Regeln (dazu) kommt es nicht auf die Bekanntgabe an den Antragsgegner an, vielmehr führt grds. erst die Rechtskraft zur Wirksamkeit, sofern nicht abweichende Anordnungen getroffen werden (s.u.). c. Bei EA: Hier gelten Sonderregeln: >Dazu. 2. Abweichende Anordnungen: a. Grundsätze: Erst durch die folgenden Zusatzentscheidungen wird die Durchführung der Anordnung gesichert; dennoch müssen sie genau geprüft werden, BLAH[67.] 216 R.1. Für die folgenden Anordnungen bedarf es keines Antrags, Zöller[30.] 216 FamFG R.4. b. Sofortige Wirksamkeit: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen" (§ 216 I 2 FamFG). (b) Bedeutung: Der [...]
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