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(Wohnungsüberlassung: >Bei Verletzung / >Bei Drohung) 1. Gesetzeslage: a. Bei Verletzung: "Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs.1 S.1, auch i.V.m. Abs.3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen" (§ 2 I GewSchG). b. Bei Drohung: "Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs.2 S.1 Nr.1, auch i.V.m. Abs.3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden" (§ 2 VI 1 GewSchG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: (a) Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Wohnungsüberlassung nach dem GewSchG wegen Verletzung (dazu) oder Drohung (dazu) setzt voraus, dass es um eine von G und S gemeinsam genutzte Wohnung geht, in welcher ein auf Dauer [...]
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