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(>Früher) 1. Anträge: a. Verfahrensanträge: Das Verfahren muss durch einen Antrag eingeleitet werden (dazu). Die üblichen FG-Regeln für Antragsverfahren gelten (dazu). b. Befugnis: Anträge von Kindern gegen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht unter der Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft des Antragsgegners stehen (§ 3 I GewSchG); sonst würde nur § 1666 BGB (dazu) gelten, Palandt[75.] 3 Gew R.2, Schumacher FamRZ 2002,647. Anträge minderjähriger Kinder sind unzulässig, KG DRsp 2005/ 6658. c. Sachanträge: Sie sollten stets die Androhung von Ordnungsgeld (dazu) und bei Wohnungsverfahren (§ 2 GewSchG) die Anordnung der Räumung und das Verbot des Betretens umfassen (Vorschlag: vgl. Löhnig FPR 2005,39). d. Negative Anträge: In Betracht kommt auch ein negativer Feststellungsantrag, für dessen Rechtsschutzbedürfnis die Regeln der ZPO (dazu) entsprechend gelten, OLG Köln DRsp 2011/13651. e. Anschrift von S? Wenn G darlegt, die Anschrift nicht ermitteln zu können, [...]
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