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(>Beteiligung / >FG-Anhörung generell) (>§ 213 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: Die allgemeinen Regeln über die Anhörung in FG-Verfahren gelten; demnach sind persönliche Anhörungen hier nicht vorgeschrieben (dazu). Eine mündliche Erörterung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben (dazu). 2. Sonderbestimmung bei Gewaltschutz: a. "Güteverbot": Um eine Einigung der Beteiligten soll sich das Gericht nicht bemühen, BT-Drs.16/9733 S.293. Dies beruht darauf, dass dadurch Zeit verloren ginge und dass sich der Antragsgegner i.d.R. ohnehin nicht rührt. Anders ist dies zu sehen, wenn sich der Antragsgegner gegen ergangene gerichtliche Anordnungen wehrt. Ein Vergleich ist als solcher weder vorgesehen noch anzustreben (§ 36 I 2 FamFG >dazu). Dies schließt aber nicht aus, eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten und diese in die Form eines Beschlusses zu kleiden. b. Ist das Jugendamt anzuhören (dazu)? (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "In [...]
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