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(>FG-Beteiligung generell / >Anhörung) (>§ 212 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsatz: Die allgemeinen Regeln über die Beteiligung in FG-Verfahren (>Dazu) gelten. Zwingend zu beteiligen ist daher der antragstellende Ehegatte bzw. Lebenspartner (§ 7 I FamFG >dazu), ferner jeder, der unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (§ 7 II Nr.1 FamFG >dazu). Hierzu gehören Dritte (wie Vermieter) nicht, Zöller[30.] 212 FamFG R.2. Auch weitere von der Gewalt betroffene Personen sind nicht Beteiligte, Zöller[30.] 212 FamFG R.3. 2. Sonderbestimmung bei Gewaltschutz: a. Gesetzeslage: "In Verfahren nach § 2 des GewSchG ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt" (§ 212 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Zusätzlich zu den üblichen Betroffenen kann das Jugendamt (dazu) zu beteiligen sein. Dass das Jugendamt ggf. nach § 213 FamFG anzuhören ist (dazu), begründet noch keine Beteiligung. Bereits die [...]
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