(>Sachliche Zuständigkeit / >Bei Zuständigkeitsstreit) (>§ 210 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Wenn der Antrag nicht auf dem GewSchG fußt 1. Definition: a. Gesetzeslage: "Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes" (§ 210 FamFG). b. Bedeutung: Alle derartigen Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr.6 FamFG >Text). Vorrangig dürfte jedoch die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 ArbGG sein, wenn es um unerlaubte Handlungen unter Arbeitnehmern desselben Betriebs (§ 2 II Nr.9 ArbGG) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber (§ 2 II Nr.3d) ArbGG) geht (vgl. § 266 I FamFG >dazu). Vollstreckungsschutz gegen die Beitreibung eines Ordnungsgelds wäre beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, OLG Frankfurt DRsp 2023/1286 = NZFam 2022,428 K = FamRZ 2023,548. 2. Die erwähnten Anträge nach dem GewSchG: a. Welchen Inhalts? (a) Grundsätze: str.: Die §§ 1, 2 GewSchG sind als [...]