(>Wirksamwerden / >Anordnungen zu Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit) (>Einstweilige Anordnung / >Kostenentscheidung) (>§ 215 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn es nicht um die Wohnung geht: a. Bei Verletzung: Anordnungen nach § 1 I GewSchG: >Dazu. b. Bei Drohung: Anordnungen nach § 1 II 1 Nr.1 GewSchG: >Dazu. c. Bei Belästigung: Anordnungen nach § 1 II 1 Nr.2 GewSchG: >Dazu. 2. In Wohnungsfällen: a. Entscheidung zur Sache: (a) Bei Verletzung: Anordnungen nach § 2 II GewSchG: >Dazu. (b) Bei Drohung: Anordnungen nach § 2 VI GewSchG: >Dazu. b. Durchführungsanordnungen: (a) Gesetzeslage: "In Verfahren nach § 2 des GewSchG soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen" (§ 215 FamFG). (b) Bedeutung: Der frühere § 15 HausrVO (dazu) soll für begleitende Anordnungen zum Gewaltschutz entsprechend gelten, BT-Drs.16/6308 S.252. Das bedeutet nach der Aufhebung der HausrVO, dass jetzt [...]