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(>Bei nachträglicher Ehesache / >Bei Auslandsbezug) (>§ 232 FamFG im Kontext) (Früher: >Mit Ehesache/ >Ohne Ehesache) 1. Gilt § 232 FamFG (oder vorrangige Regeln)? a. In FG-Unterhaltsverfahren (dazu): Ja (arg. § 231 II 2 FamFG >dazu). b. In vereinfachten Verfahren (dazu): Grds. ja, aber als Sondervorschrift ist § 260 FamFG zu beachten (dazu). Außerdem besteht keine Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache, da das vereinfachte Verfahren in § 232 I Nr.1 FamFG ausgenommen ist (s.u.2.). c. Wenn später eine Ehesache rechtshängig wird: Dann geht § 233 FamFG vor (dazu). d. Wenn die Vaterschaft des Schuldners nicht feststeht: Dann sind vorrangig § 237 II FamFG (dazu) bzw. § 248 II FamFG (dazu) zu beachten. e. Bei Auslandsbezug: >Dazu. 2. Welches Gericht ist nach § 232 zuständig? Prüfungsreihenfolge: a. Vorrangig: Das Gericht des Eheverfahrens: (a) Gesetzeslage: "Ausschließlich zuständig ist 1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für [...]
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