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(>Streitverfahren / >FG-Verfahrensregeln / >Kindergeld) (Im Kontext: >§ 231 FamFG / >§ 64 EStG) 2. Zulässigkeit eines Bestimmungsantrags / 3. Entscheidung in der Sache 1. Grundlagen: a. Familiensache? Nach § 111 FamFG (dazu). Die Verfahren zur Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld werden Familiensachen und unterliegen den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs.16/6308 S.255. Hier gelten in erster Linie die Regeln des Buches 1 des FamFG, BT-Drs.16/6308 S.255. Aber nur bei engem Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes, OLG Thüringen DRsp 2011/9769. Daher nicht, wenn im Kern um die Obhut für das Kind gestritten wird, denn das wäre von der Familienkasse zu klären und notfalls vom Finanzgericht, OLG Thüringen DRsp 2011/9769, OLG Celle DRsp 2014/15390 = FamRZ 2014,415. Über die tatsächlichen Voraussetzungen des Obhutsprinzips haben die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, OLG München DRsp 2015/21259 LS = NJW-RR [...]
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