- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>Streitverfahren / >FG-Verfahrensregeln / >Kindergeld) (Im Kontext: >§ 231 FamFG / >§ 64 EStG) 2. Zulässigkeit eines Bestimmungsantrags / 3. Entscheidung in der Sache 1. Grundlagen: a. Familiensache? Nach § 111 FamFG (dazu). Die Verfahren zur Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld werden Familiensachen und unterliegen den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs.16/6308 S.255. Hier gelten in erster Linie die Regeln des Buches 1 des FamFG, BT-Drs.16/6308 S.255. Aber nur bei engem Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes, OLG Thüringen DRsp 2011/9769. Daher nicht, wenn im Kern um die Obhut für das Kind gestritten wird, denn das wäre von der Familienkasse zu klären und notfalls vom Finanzgericht, OLG Thüringen DRsp 2011/9769, OLG Celle DRsp 2014/15390 = FamRZ 2014,415. Über die tatsächlichen Voraussetzungen des Obhutsprinzips haben die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, OLG München DRsp 2015/21259 LS = NJW-RR [...]
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