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(>Einstweiliger Rechtsschutz generell / >EA-Sonderregeln bei Unterhalt) (>Früher) (>Vollstreckungsschutz vor Rechtskraft) (>§ 242 FamFG im Kontext) 1. Wenn S Herabsetzung begehrt: a. Grundsatz: (a) Kommt eine vorläufige Anordnung in Betracht? (aa) Gesetzeslage: "Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der ZPO entsprechend" (§ 242 S.1 FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Regel: § 769 ZPO (>Dazu) ist wie schon nach der bisherigen Rechtssprechung im Rahmen von Abänderungsbegehren entsprechend anzuwenden. (abb) Besonderheit: Hier reicht kraft Gesetzes ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Abänderungsverfahren aus. (ac) Abgrenzung: Das Gesetz verwendet - anders als bei § 49 FamFG (Text) - weder in § 242 FamFG (Text) noch im Text von § 769 ZPO (Text) den Begriff "einstweilige Anordnung". Deshalb sind die §§ 49 ff FamFG [...]
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