- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>Einstweiliger Rechtsschutz generell / >EA-Sonderregeln bei Unterhalt) (>Früher) (>Vollstreckungsschutz vor Rechtskraft) (>§ 242 FamFG im Kontext) 1. Wenn S Herabsetzung begehrt: a. Grundsatz: (a) Kommt eine vorläufige Anordnung in Betracht? (aa) Gesetzeslage: "Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der ZPO entsprechend" (§ 242 S.1 FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Regel: § 769 ZPO (>Dazu) ist wie schon nach der bisherigen Rechtssprechung im Rahmen von Abänderungsbegehren entsprechend anzuwenden. (abb) Besonderheit: Hier reicht kraft Gesetzes ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Abänderungsverfahren aus. (ac) Abgrenzung: Das Gesetz verwendet - anders als bei § 49 FamFG (Text) - weder in § 242 FamFG (Text) noch im Text von § 769 ZPO (Text) den Begriff "einstweilige Anordnung". Deshalb sind die §§ 49 ff FamFG [...]
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