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(>Beistandschaft / >Bei Abstammungssachen) (>§ 234 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn das Jugendamt "Beistand" ist (dazu): a. Wann möglich? Der gesetzliche Vertreter kann für die Geltendmachung von Unterhalt einen Beistand beantragen (dazu) (§ 1712 I Nr.1 BGB). Dies gilt auch im Passivprozess, Palandt[75.] 1712 R.1. b. Folgen: (a) Gesetzeslage: "Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen" (§ 234 FamFG). (b) Bedeutung: Der Beistand schließt den Sorgeinhaber von der Vertretung im Verfahren aus (dazu). Dies gilt für Aktiv- wie für Passivverfahren des Kindes. Der Beistand hat verfahrensrechtlich die Stellung eines alleinigen gesetzlichen Vertreters des Kindes, Zöller[30.] 234 FamFG R.2, OLG Thüringen DRsp 2013/25160 = FamRZ 2014,965. Der Sorgeinhaber ist im Verfahren Dritter, Zöller[30.] 234 FamFG R.4. Die Sorge im Übrigen wird nicht eingeschränkt, [...]
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