- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>Unterhalt im Vaterschaftsverfahren / >Nach vereinfachtem Verfahren) (>Früher) (>§ 240 FamFG im Kontext) 3. Verfahren/ Vortrag / 4. Entscheidung 1. Verhältnis von § 240 zu § 238 FamFG: a. Welcher Antrag wäre zu stellen? Wenn die besonderen Voraussetzungen von § 240 FamFG vorliegen (s.u.2.), hat dieses Verfahren Vorrang vor dem allgemeinen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (wie früher § 654 ZPO gegenüber § 323 ZPO), OLG Karlsruhe FamRZ 2003,1672. Der Korrekturantrag nach § 240 FamFG setzt nämlich keine Veränderung voraus, Zöller[30.] 240 FamFG R.1; OLG Hamm DRsp 2004/2042 = FamRZ 2004,1588; OLG Celle DRsp 2013/6252 = FamRZ 2013,1829; a.A.: § 238 I 2 ZPO (dazu) gilt entsprechend, BLAH[67.] 240 R.2. § 240 FamFG ermöglicht als Nachverfahren die Anpassung an die Gegebenheiten des Einzelfalls, Zöller[30.] 240 FamFG R.1. Gemäß § 240 FamFG kann eine Abänderung auf höheren oder niedrigeren Unterhalt beantragt werden, da die für das [...]
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