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(>Unterhalt im Vaterschaftsverfahren / >Nach vereinfachtem Verfahren) (>Früher) (>§ 240 FamFG im Kontext) 3. Verfahren/ Vortrag / 4. Entscheidung 1. Verhältnis von § 240 zu § 238 FamFG: a. Welcher Antrag wäre zu stellen? Wenn die besonderen Voraussetzungen von § 240 FamFG vorliegen (s.u.2.), hat dieses Verfahren Vorrang vor dem allgemeinen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (wie früher § 654 ZPO gegenüber § 323 ZPO), OLG Karlsruhe FamRZ 2003,1672. Der Korrekturantrag nach § 240 FamFG setzt nämlich keine Veränderung voraus, Zöller[30.] 240 FamFG R.1; OLG Hamm DRsp 2004/2042 = FamRZ 2004,1588; OLG Celle DRsp 2013/6252 = FamRZ 2013,1829; a.A.: § 238 I 2 ZPO (dazu) gilt entsprechend, BLAH[67.] 240 R.2. § 240 FamFG ermöglicht als Nachverfahren die Anpassung an die Gegebenheiten des Einzelfalls, Zöller[30.] 240 FamFG R.1. Gemäß § 240 FamFG kann eine Abänderung auf höheren oder niedrigeren Unterhalt beantragt werden, da die für das [...]
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