Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsatz: Entscheidend für die Begründetheit ist, ob die für die Zulässigkeit einer Abänderung (dazu) zu behauptende wesentliche (dazu) nachträgliche (dazu) Veränderung (dazu) tatsächlich vorliegt, BT-Drs.16/6308 S.258. 2. Wenn das Abänderungsbegehren begründet ist: a. Gesetzeslage: "Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen" (§ 238 IV FamFG). b. Bedeutung: Eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage ist nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.258. c. Vorgehensfragen: (a) Bindung oder freie Neu-Festsetzung? >Dazu. (b) Vorgehen bei der Fortschreibung der Entscheidung: >Dazu. (c) Tenorierung: >Dazu. (d) Dynamisierung eines statischen Titels (dazu)? Im Rahmen eines aus anderen Gründen erhobenen Abänderungsantrages möglich, Schumacher-Grün FamRZ 1998,781. (e) Befristete Änderung? Bei nur [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen