- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsatz: Entscheidend für die Begründetheit ist, ob die für die Zulässigkeit einer Abänderung (dazu) zu behauptende wesentliche (dazu) nachträgliche (dazu) Veränderung (dazu) tatsächlich vorliegt, BT-Drs.16/6308 S.258. 2. Wenn das Abänderungsbegehren begründet ist: a. Gesetzeslage: "Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen" (§ 238 IV FamFG). b. Bedeutung: Eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage ist nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.258. c. Vorgehensfragen: (a) Bindung oder freie Neu-Festsetzung? >Dazu. (b) Vorgehen bei der Fortschreibung der Entscheidung: >Dazu. (c) Tenorierung: >Dazu. (d) Dynamisierung eines statischen Titels (dazu)? Im Rahmen eines aus anderen Gründen erhobenen Abänderungsantrages möglich, Schumacher-Grün FamRZ 1998,781. (e) Befristete Änderung? Bei nur [...]
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