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(>Einstweiliger Rechtsschutz generell / >Verfahrenskostenvorschuss) (>Früher) (>§ 246 FamFG im Kontext) 2. Verhandlung? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln" (§ 246 I FamFG). b. Besonderheiten: (a) Für welche Begehren? (aa) Unterhaltszahlung: Für alle Anträge auf Zahlung von Unterhalt. Nur Barunterhalt, aber auch Taschengeld und Sonderbedarf in Geld, Zöller[30.] 246 FamFG R.15. Nur laufender Unterhalt, OLG Thüringen DRsp 2010/18384 = FamRZ 2011,491. Erst ab Entscheidung, nicht schon ab Antragstellung, AG Rosenheim FamRZ 2013,1244; a.A.: ab Antragstellung, OLG Brandenburg FamRZ 2020,184 LS. Nicht Rückzahlung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 246 FamFG R.11. (ab) Vorschuss: Wenn Zahlung eines Prozess- oder Verfahrenskostenvorschusses verlangt wird (>Dazu). Die [...]
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