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(>Auskunftspflicht Beteiligter) (>§ 236 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wann kommen Auskunftsersuchen bei Dritten in Betracht? a. Gesetzeslage: "Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs.1 nicht oder nicht vollständig nach, .." (§ 236 I FamFG). b. Bedeutung: Nur wenn zuvor ein Beteiligter gerichtlichen Auflagen zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten (dazu) nicht ausreichend nachgekommen ist. 2. Maßnahmen des Gerichts: a. Sind überhaupt Maßnahmen zu treffen? (a) Wann zwingend? (aa) Gesetzeslage: "Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt" (§ 236 II FamFG). (ab) Voraussetzungen: (aba) Sachlich: Wenn die Voraussetzungen von § 236 I FamFG vorliegen (s.o.1). (abb) Antrag: Wenn dies derjenige beantragt, dessen Verfahrensgegner die Anordnung nach § 235 FamFG (dazu) missachtet hat. (abc) [...]
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