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Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?  

(Unt09/19)
Autor: Brückel

(>Bei Urkunden und Vergleichen)    (>§ 238 FamFG im Kontext)  

Gesetzeslage:

"Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war" (§ 238 II FamFG).

Anwendbarkeit:

§ 238 II FamFG gilt nur nach gerichtlichen Endentscheidungen (dazu). Die Schranke gilt nur für den Abänderungskläger, BGH DRsp 1992/528 = FamRZ 1992,162 = NJW 1992,364.

Die geänderte Formulierung soll lediglich der Präzisierung und Klarstellung dienen, BT-Drs.16/6308 S.257. Die Rechtsprechung zu § 323 II ZPO a.F. (dazu) ist daher weiterhin entsprechend anzuwenden, Zöller[30.] 238 FamFG R.1.

Zeitschranke für Zulässigkeit (dazu) und Erheblichkeit des Vorbringens zur Abänderung:

-Auf welche Gründe kann ein Abänderungsantrag gestützt werden?  

(>Bei erneuten Abänderungsverfahren)

-Wann ist die Veränderung "entstanden"?  

-Welcher Stichtag gilt (war die Veränderung früher vorzubringen)?  

Gibt es Ausnahmen von der Präklusion?

-Nach vorausgegangenem Teilantrag

-Nach Anerkenntnis- oder Versäumnisentscheidung

-Bei arglistigem Verschweigen

-Bei "Alttatsachen" (Anschlusskorrektur/ Verteidigung)  

-Nach der Unterhalts-Reform 1.1.2008 (§ 36 EGZPO)