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(>Kindergeldanspruch / >FG-Antrag auf Bestimmung) § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche: >Aktueller Text. § 3 BKGG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (Fassung nach Art.104 FGG-RG): a. Abs.1: Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld und Kinderzuschlag gewährt. b. Abs.2: (a) S.1: Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. (b) S.2: Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. (c) S.3: Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. (d) S.4: Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (e) S.5: Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das [...]
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