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(>Nach gerichtlichem Vergleich) (>Früher) 1. Nach privater Vereinbarung: a. Wann ist dieser Fall gegeben? Wenn der Unterhalt durch eine materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung (dazu) bzw. einen Privatvergleich geregelt wurde (durch welchen ggf. ein früherer Titel einvernehmlich außer Kraft gesetzt wurde, OLG Naumburg DAVorm 1996,734, vgl. BGH FamRZ 1982,684, OLG Celle DRsp 2018/5053). b. Wie wäre dann (vorbehaltlich abweichender Vereinbarung) vorzugehen? (a) Wenn G eine Titulierung verlangt: Wenn der Vergleich nicht mehr erfüllt wird, kann G ihn durch einen Leistungsantrag titulieren lassen, zu dessen schlüssiger Begründung grds. die Bezugnahme auf den Vergleich ausreicht, OLG Stuttgart FamRZ 2007,416. Hier kommt sogar ein Antrag im Urkundenverfahren in Betracht (§ 113 II FamFG >Text i.V.m. §§ 592 ff ZPO >Text), AG Kerpen FamRZ 2002,831. (b) Wenn G höheren Unterhalt verlangt: Mit einem Leistungsantrag (mangels Titulierung nicht mit § 239 FamFG >dazu), [...]
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