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(>Wäre der Abänderungsantrag zulässig? / >Bei Vergleichen und Urkunden) (>Früher) (>§ 238 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen" (§ 238 I 1 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Abänderungsanträge nach § 238 FamFG setzen voraus, dass bestimmte Arten von Titeln (s,u,) mit einem bestimmten Inhalt vorliegen. Anderenfalls kommen nur sonstige Verfahrensarten in Betracht. b. Inhalt des Titels: (a) Nur bei Zusprechen: Nur soweit eine "Verpflichtung" ausgesprochen wurde. Nach einer abweisenden Entscheidung wäre bei Veränderungen grds. nicht Abänderung, sondern Leistung zu beantragen (dazu). Ob eine Entscheidung, welche die Abänderung eines Vergleichs ablehnt, umfasst wird, ist fraglich (dazu). (b) Nur bei künftig wiederkehrenden Leistungen: Abänderungsanträge [...]
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