- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>Mit anfänglicher Ehesache / >Ohne Ehesache) (>§ 233 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Um welchen Fall geht es? a. Gesetzeslage: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs.1 Nr.1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, .." (§ 233 S.1 FamFG). Die anfängliche Verweisung auf § 231 I Nr.1 beruhte auf einem Redaktionsfehler, BT-Drs.16/12717 S.61. b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Es geht um das Zusammentreffen eines Unterhaltsverfahrens mit einem späteren Eheverfahren. (b) Unterhaltssache: (ba) Art: Erfasst werden die in § 232 I Nr.1 FamFG genannten Verfahren zum Ehegatten- und Kindesunterhalt (dazu). Die berichtigte Vorschrift (s.o.) entspricht dem bisherigen § 621 III ZPO (dazu), BT-Drs.16/12717 S.61. (bb) Anhängig: Nur wenn dieses Verfahren bereits anhängig geworden und noch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist (dazu). Also nicht bei Anhängigkeit in der zweiten Instanz, wohl aber nach [...]
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