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(>Mit anfänglicher Ehesache / >Ohne Ehesache) (>§ 233 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Um welchen Fall geht es? a. Gesetzeslage: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs.1 Nr.1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, .." (§ 233 S.1 FamFG). Die anfängliche Verweisung auf § 231 I Nr.1 beruhte auf einem Redaktionsfehler, BT-Drs.16/12717 S.61. b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Es geht um das Zusammentreffen eines Unterhaltsverfahrens mit einem späteren Eheverfahren. (b) Unterhaltssache: (ba) Art: Erfasst werden die in § 232 I Nr.1 FamFG genannten Verfahren zum Ehegatten- und Kindesunterhalt (dazu). Die berichtigte Vorschrift (s.o.) entspricht dem bisherigen § 621 III ZPO (dazu), BT-Drs.16/12717 S.61. (bb) Anhängig: Nur wenn dieses Verfahren bereits anhängig geworden und noch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist (dazu). Also nicht bei Anhängigkeit in der zweiten Instanz, wohl aber nach [...]
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