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(>Nach Gerichtsentscheidungen / >Abgrenzung: Andere Vorgehensweisen) (Im Kontext:>§ 239 FamFG/ >§ 794 ZPO) (>Früher) 2. Zulässigkeit / 3. Ausschluss von Vorbringen? / 4. Zeitliche Beschränkung? 5. Begründetheit/ Entscheidung 1. Grundlagen/ Bei welchen Titeln anwendbar? (>Früher / >Nach Gerichtsentscheidungen) a. Gesetzeslage: "Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs.1 Nr.1 der ZPO oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen" (§ 239 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Abänderungsanträge nach § 239 FamFG setzen voraus, dass bestimmte Arten von Titeln (b) mit einem bestimmten Inhalt (c) vorliegen (d). Anderenfalls kommen nur sonstige Verfahrensarten in Betracht. Für G besteht ggf. ein Wahlrecht (dazu). (b) Art des Titels: Gilt § 239 FamFG? (ba) Vergleiche nach § 794 I Nr.1 ZPO (Text). (baa) Prozessvergleiche, die "zwischen [...]
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