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(Im Kontext: >§ 238 ff FamFG / >§ 323 ff ZPO n.F.) (>Früher) 1. Wann änderte sich das Recht? Für Abänderungsbegehren, die bis zum 31.8.2009 bei Gericht eingegangen sind, gilt weiterhin § 323 ZPO, und zwar in der bisherigen Fassung (dazu). Dies ergibt sich aus Art.111 S.2 FGG-RG (dazu). 2. Verhältnis von § 238 FamFG zu § 323 ZPO n.F.: a. Inhaltlich: § 323 ZPO wird mit dem FGG-RG umformuliert; die neue Fassung ist nahezu wortgleich mit § 238 FamFG (Text). Einzige Unterschiede: (a) § 238 III S.2 bis S.4 FamFG: Diese unterhaltsspezifischen Vorschriften fehlen in § 323 III ZPO n.F.. (b) Terminologie: § 238 FamFG verwendet durchgängig die Begrifflichkeit gemäß § 113 V FamFG (dazu), demgegenüber § 323 ZPO die Begriffe der ZPO. b. Zweck: Dass es der Gesetzgeber nicht bei der in § 113 I 2 FamFG (Text) ansonsten vorgesehenen entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften (und damit beim weiterhin existierenden § 323 ZPO) belassen hat, beruht darauf, dass die [...]
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