- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(Im Kontext: >§ 238 ff FamFG / >§ 323 ff ZPO n.F.) (>Früher) 1. Wann änderte sich das Recht? Für Abänderungsbegehren, die bis zum 31.8.2009 bei Gericht eingegangen sind, gilt weiterhin § 323 ZPO, und zwar in der bisherigen Fassung (dazu). Dies ergibt sich aus Art.111 S.2 FGG-RG (dazu). 2. Verhältnis von § 238 FamFG zu § 323 ZPO n.F.: a. Inhaltlich: § 323 ZPO wird mit dem FGG-RG umformuliert; die neue Fassung ist nahezu wortgleich mit § 238 FamFG (Text). Einzige Unterschiede: (a) § 238 III S.2 bis S.4 FamFG: Diese unterhaltsspezifischen Vorschriften fehlen in § 323 III ZPO n.F.. (b) Terminologie: § 238 FamFG verwendet durchgängig die Begrifflichkeit gemäß § 113 V FamFG (dazu), demgegenüber § 323 ZPO die Begriffe der ZPO. b. Zweck: Dass es der Gesetzgeber nicht bei der in § 113 I 2 FamFG (Text) ansonsten vorgesehenen entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften (und damit beim weiterhin existierenden § 323 ZPO) belassen hat, beruht darauf, dass die [...]
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