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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundlagen der Vollstreckung / -->Vollstreckungsmittel) 4. Festsetzungsbeschluss / 5. Abwehr 1. Was ist bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu beachten? a. Ist dazu ein Antrag nötig? Bei Umgang wäre er nur Anregung, bei Kindesherausgabe ist er als echter Verfahrensantrag erforderlich, Rahm/ Künkel IIIB R.1332. Die Grundsätze für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache gelten entsprechend (dazu). b. Welches Gericht ist zuständig? (a) Örtlich: Die Vollstreckung nach § 33 FGG ist (abgesehen vom Versorgungsausgleich >dazu) stets ein neues FGG-Verfahren mit gesonderter Prüfung der Zuständigkeit (dazu) nach §§ 43, 45 FGG, BGH FamRZ 1990,35, OLG Thüringen FamRZ 1997,626. Ggf. ist das Gericht der Ehesache zuständig (dazu), Zöller[26.] 621 ZPO R.95. (b) Sachlich/ funktionell: Das Gericht, das jetzt für die Entscheidung zur Sache in erster Instanz zuständig wäre, vgl. Rahm/ Künkel IIIB R.1329. Das [...]
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