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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht für Ug und HK) (-->Grundlagen der Vollstreckung / -->Verfahren) 2. Zwangshaft / 3. Unmittelbarer Zwang / 4. Eidesstattliche Versicherung 1. Zwangsgeld: a. Wann kommt es in Betracht? (a) Gesetzeslage: "Ist jemandem .. auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden .." (§ 33 I 1 FGG). (b) Bedeutung: Voraussetzung ist eine gerichtliche Anordnung (dazu), deren Befolgung durchgesetzt werden soll, Schulte-Bunert FPR 2008,397. Wenn jemandem auferlegt wurde, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen oder zu dulden. Auch zur Durchsetzung einer Ladung zur Anhörung in isolierten FGG-Verfahren. (c) Mehrmals? Eine neue Festsetzung von Zwangsgeld ist nur nach erneuter Androhung zulässig, OLG Hamburg FamRZ 1996,879. Eine erneute Androhung setzt voraus, dass die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgelds bereits [...]
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