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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Entscheidungen betreffend die elterliche Sorge) 2. Funktionelle Zuständigkeit / 3. Örtliche Zuständigkeit 1. Liegt eine Familiensache vor? a. Gesetzeslage: Das Familiengericht ist im Bereich der Sorge nur zuständig "nach den Vorschriften des BGB" (§ 23b I 2 Nr.2 GVG). b. Nachnamen des Kindes: (a) Wenn die Eltern uneinig oder untätig sind: In §§ 1617 II, 1618 S.4 BGB (und § 21a PStG (ab 1.1.2009 § 64c FGG), § 46a FGG) wird seit dem 1.7.1998 ausdrücklich eine Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Das Familiengericht ist aber lediglich für die Übertragung des Bestimmungsrechts nach § 1617 II BGB (dazu) sowie die Ersetzung nach § 1618 S.4 BGB (dazu) zuständig, und zwar über 621 I Nr.1 ZPO, OLG Hamm FamRZ 2000,692 LS = DRsp 2000/8553. (b) Ansonsten: Der Streit mit dem Standesbeamten wegen einer Eintragung ist keine Familiensache, OLG Zweibrücken FamRZ 1999,1372 = DRsp 1999/11366. c. Vornamen des [...]
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