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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Bei Auslandsbezug) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben .." (§ 661 I ZPO). b. Bedeutung: Die Definition der "Lebenspartnerschaftssachen" in § 661 I ZPO (die in § 23b I 2 Nr.15 GVG vorausgesetzt wird) umschreibt die Zuständigkeit des Familiengerichts. Sie wurde eingeführt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (BGBl.2001 I 266) und durfte am 1.8.2001 in Kraft treten, BVerfG NJW 2001,2457 = DRsp 2001/10450 = FamRZ 2001,1057 /2. 2. Die einzelnen Gegenstände: § 661 I Nr. (Nr.3a bis 3d sowie 4a gelten erst seit 1.1.2005): 1. Aufhebung der Lebenspartnerschaft (dazu), 2. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (dazu), 3. Pflichten in der Gemeinschaft (dazu), 3a. Elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches (adoptiertes) [...]
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