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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->FGG-Verfahren) 2. Aufklärung von Amts wegen? 1. Welches Vorbringen der Parteien ist Entscheidungsgrundlage? a. Gesetzliche Grundlagen: (a) In Eheverfahren: Nach § 608 ZPO gelten an sich die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren (§§ 253 ff ZPO >Text); sie werden jedoch durch die Bestimmungen von §§ 607 bis 620g ZPO erheblich modifiziert (für das Scheidungsverfahren zusätzlich nach § 624 III ZPO). (b) In Lebenspartnersachen: § 661 II ZPO verweist auf (a). (c) In Kindschaftssachen: Durch § 640 I ZPO wird weitgehend auf die Vorschriften des Eheverfahrens verwiesen. b. Welche Disposition über den Streitgegenstand ist hier zulässig? (a) Änderung von Anträgen? Über den Streitgegenstand kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung disponiert werden (§ 611 I ZPO); dies gilt grds. auch in der Berufung, Zöller[26.] 611 ZPO R.5 ff. [...]
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