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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO sind aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) 3. Wirkung des Todes auf Folgesachen / 4. Wirkung auf EA-Verfahren 1. Grundlagen: a. Wann ist der Tod eingetreten? Maßgeblich ist der irreversible Gesamthirntod, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998,190 = DRsp 1998/19385. b. Bei Tod vor Rechtshängigkeit: Der Scheidungsantrag ist unzulässig, OLG Brandenburg FamRZ 1996,683. Bei Verschollenheit: -->Dazu. c. Bei Tod ab Rechtshängigkeit: Gesetzliche Grundlagen: (a) In Ehesachen: § 619 ZPO gilt für alle Eheverfahren. (b) In Lebenspartnersachen: Wegen § 661 II ZPO wie (a). (c) In Kindschaftsverfahren: § 619 ZPO gilt analog (§ 640 I ZPO), aber mit Besonderheiten nach § 640g ZPO (dazu). 2. Wie wirkt der Tod auf die rechtshängige Ehesache (§ 619 ZPO)? a. Gesetzeslage: (a) Bei Eheleuten: "Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen" [...]
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