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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wenn die Aufhebbarkeit der Ehe eingewandt wird: Gründe, auf die ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestützt werden könnte (dazu), sind im Scheidungsverfahren als solche unbeachtlich. Auch eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf § 631 II 3 ZPO kommt nicht in Betracht, solange nicht ein Antrag auf Aufhebung gestellt ist (§ 152 ZPO >dazu). 2. Wenn die Einrede der nichtbestehenden Ehe erhoben wird: a. Im Scheidungsverfahren: Eine Inzidententscheidung über das Bestehen der Ehe im Scheidungsverfahren ist zulässig, die ggf. zur Zurückweisung des Scheidungsantrages führt. Aufzuklären ist im Eheverfahren stets als Vorfrage die Wirksamkeit des Eheschlusses (dazu), OLG Zweibrücken FamRZ 1998,1115 = DRsp 1998/116. b. Ansonsten: Auf diese Einrede hin ist ein anderes Verfahren auf Antrag bis zur Erledigung der Feststellungsklage (dazu) auszusetzen (§ 154 ZPO >dazu). [...]
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