Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Rücknahme generell) 2. Welche Folgen hat eine Rücknahme? 1. Ist eine Rücknahme des Antrags in einer Ehe-/Lebenspartner-Sache wirksam? a. Grundsätze: (a) Rechtsgrundlagen: § 608 ZPO (bzw. bei Scheidung speziell § 626 I 1 ZPO) verweist auf § 269 ZPO (dazu). Bei Lebenspartnersachen gilt dies über § 661 II ZPO analog. (b) Ist die Zustimmung des Antragsgegners erforderlich? (ba) Grundsätze: Erst nach Verhandlung (§ 269 I ZPO). Eine einseitig kontradiktorische Verhandlung mit Anhörung reicht dazu nicht, OLG Zweibrücken NJW-RR 1997,833 = DRsp 1997/5632. Ein "Verhandeln" liegt aber bereits dann vor, wenn der Anwalt des Antragsgegners erklärt, dass der Scheidung nicht entgegengetreten wird, oder wenn er sonst wie sachlich Stellung nimmt, OLG Stuttgart FamRZ 2002,831 = DRsp 2002/372; abl. Anm. Bergerfurth FamRZ 2002,1261. Es reicht, dass der Anwalt [...]