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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) 1. Die Ehesachen gemäß § 606 I 1 ZPO: a. Gesetzeslage: "Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig .." (§ 606 I 1 ZPO). b. Was bedeutet 606 ZPO? Die Definition der "Ehesachen" in § 606 I 1 ZPO (die in § 23b I 2 Nr.1 GVG vorausgesetzt wird) schöpft die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht aus, sondern nennt lediglich die Fälle ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit (dazu). c. Danach sind in jedem Fall Ehesachen: Klagen/ Anträge wegen: (a) Scheidung nach §§ 1564 ff BGB (dazu), 608, 622 ff ZPO. (b) Eheaufhebung (dazu) (vor 1.7.1998: -->Dazu) (c) Nichtigerklärung: Weggefallen seit 1.7.1998 (dazu). (d) Feststellung des Nicht-/Bestehens [...]
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