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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) In Lebenspartnersachen: Analoge Geltung über § 661 II ZPO (dazu). 3. Entscheidung bei Häufung 1. Sind parallele Verfahren zulässig? a. Grundsatz: Bei anderweitiger Einreichung eines gleichartigen Gegenantrags gilt die Sperre (dazu) der Rechtshängigkeit nach § 261 III Nr.1 ZPO. b. Gibt es in Ehesachen Ausnahmen? (a) Bei beiderseitigen Scheidungsanträgen: str.: a) Ggf. ja: Grds. liegt an sich derselbe Gegenstand vor, aber eine Härtescheidung könnte ggf. anderweitig anhängig gemacht werden, Zöller[26.] 606 ZPO R.15, vgl. Philippi FamRZ 2000,526. b) Nein: Der spätere Scheidungsantrag ist grds. nur als Gegenantrag im selben Verfahren zulässig; bei getrennter Einreichung wäre zu verbinden bzw. durch Prozessurteil abzuweisen, BGH DRsp 2006/371 = FamRZ 2006,260. Ob die Scheidungsanträge auf verschiedene Gründe gestützt werden, ist unerheblich, soweit beide [...]
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