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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analoge Geltung (§ 661 II ZPO >dazu). 4. Folgesachen / 5. Bei Kindern / 6. Verhandlungstermin / 7. Nach dem Urteil 1. Grundlagen: a. Welche Verfahrensnormen gelten? Die Vorschriften der §§ 253 ff ZPO (Text) (Verfahren beim Landgericht) gelten grds. entsprechend gemäß § 608 (bzw. im Verbund gemäß § 624 III) ZPO. Die Erleichterungen nach § 495a ff ZPO (Text) beim Amtsgericht sind nicht anwendbar, Zöller[26.] 608 ZPO R.1. b. Können die Parteien über den Gegenstand disponieren? Ein Vergleich über den Bestand der Ehe ist nicht zulässig, Rahm/ Künkel IIIA R.195. 2. Wie wird das Scheidungs-Verfahren eingeleitet? a. In welcher Form? (a) Scheidung selbst: Durch eine Antragsschrift (§§ 622 I ZPO, 1564 S.1 BGB; -->Einzelheiten). (b) Nebenverfahren: Anträge zu Folgesachen (dazu) sind durch separate Schriftsätze einzureichen, Zöller[26.] 622 R.10, ebenso Anträge zu Eilsachen nach § [...]
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