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Grds. nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Beim Versorgungsausgleich / -->Generell nach ZPO) 3. Nach Anordnung der Aussetzung / 4. Bei deren Verweigerung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht" (§ 614 II 1 ZPO). b. In welchen Verfahren ist § 614 ZPO anwendbar? (a) Im Scheidungsverfahren: Ja (§ 614 II 1 ZPO, s.o.). Es handelt sich um eine eigenständige Norm, die eine Aussetzung nach §§ 148 ff ZPO (dazu), 246 ff (Text) ZPO oder ein Ruhen nach §§ 251 f ZPO (Text) nicht ausschließt, Zöller[26.] 614 ZPO R.2. (b) Im Herstellungsprozess (dazu): Ausgesetzt werden soll außerdem bei Verfahren wegen Herstellung des ehelichen Lebens, "wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist" (§ 614 I ZPO). (c) Bei [...]
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