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FGG-Sachen beim Familiengericht (§ 621a I ZPO)

(Verf/91)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)   (>Neues Recht)

Das sind Verfahren, die nach § 621 I ZPO (bei Lebenspartnern i.V.m. § 661 II ZPO) Familiensachen sind und die nach § 621a I ZPO oder § 14 IntFamRVG (dazu) der Verfahrensordnung des FGG zugewiesen werden:  

Übersicht:

-Die FGG-Sachen beim Familiengericht

Was ist in FGG-Verfahren generell zu beachten?

-Im Verbund oder als isoliertes Verfahren zu betreiben?

-Amtsermittlung/ Vortrag/ Beweis

-FGG-Beteiligte

-Verfahrenspfleger für das Kind?

-Anhörung/ Beteiligung/ Verfahren (Menü)

-Vergleich?

-Was ist bei Todesfällen?

-Sonstige Fragen

Was gilt außerdem in selbständigen (isolierten) FGG-Verfahren?

-Örtliche Zuständigkeit

-Einleitung  

-Beendigung des Verfahrens:

-Durch Entscheidung:

-Was ist zu beachten?

-Vorläufige Anordnung

-Wirksamwerden

-Auch in anderer Weise?

-Rechtsbehelfe

-Abänderung

-Kosten

-Vollstreckung

-Rechtskraft