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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 3. Beendigung durch Tod 1. Wie wird ein Amtsverfahren beendet? (-->Liegt ein Amtsverfahren vor?) a. Durch gerichtliche Hauptsache-Entscheidung: Immer durch Beschluss (dazu). b. Durch Genehmigung eines Vergleichs: (a) Grundsätze: Soweit die Parteien hier nicht frei über den Verfahrensgegenstand verfügen können, ist die erforderliche Genehmigung eine Entscheidung des Gerichts (ebenfalls in Beschlussform); der Vergleich stellt nur eine übereinstimmende Anregung dar, BGH FamRZ 1988,277. (b) Fälle: Sorge (str.); Umgang (str.); Versorgungsausgleich: § 1587b IV (dazu), § 1587o BGB (dazu), 53d FGG. c. Durch Antragsrücknahme? Das Verfahren ist dennoch fortzusetzen, solange ein Regelungsbedarf besteht, OLG Zweibrücken DRsp 2004/7628 = FamRZ 2004,1589. d. Durch Wegfall des Regelungsbedarfs: (a) Wann tritt das ein? In FGG-Verfahren gibt es keinen relevanten Unterschied zwischen Erledigungserklärung und Antragsrücknahme, OLG München [...]
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