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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Entscheidung / -->Rechtsbehelfe) 1. Wann erst mit formeller Rechtskraft? a. Grundsatz: Bei den echten FGG-Streitverfahren (da keine vorläufige Vollstreckbarkeit vorgesehen ist >dazu). b. Welche Verfahren gehören hierher? (a) Wohnung/ Hausrat: Gemäß § 16 I HausrVO. Auch eine Entscheidung nach § 18a HausrVO (vor Scheidung) entfaltet formelle Rechtskraft, OLG Köln FamRZ 1997,892. (b) Versorgungsausgleich: Gemäß § 53g I FGG. (c) ZA-Verfahren: Gemäß § 53a II FGG. (d) Kindschaftsverfahren in FGG-Fällen (dazu): Gemäß §§ 55b II, 56 II, 56c I FGG. (e) Namensrecht: Bei § 1618 S.4 BGB (dazu) streitig (dazu). (f) Sorge: Bei Erklärungsersetzung, falls nichts anderes bestimmt ist (§ 53 FGG), Rahm/ Künkel IIIB R.190. (g) Gewaltschutz: Regelfall bei der Hauptsacheentscheidung (dazu). 2. Wann erst mit Bestellung der Person? Bei Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft, Rahm/ Künkel IIIB R.188. 3. Ansonsten: Die [...]
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