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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->In ZPO-Verfahren) 3. Ist ein Vergleich bindend? 1. Löst ein FGG-Vergleich Gebühren aus? Ein echter Vergleich löst die Gebühren des Anwalts aus (dazu), OLG Koblenz FamRZ 1995,1282. Einzelheiten waren nach der BRAGO streitig (dazu). 2. Ist ein Vergleich in FGG-Verfahren ein Vollstreckungstitel? a. Beim Vergleich in Verfahren nach § 52a FGG (ab 1.7.1998 >dazu): Der Vergleich tritt unmittelbar an die Stelle der gerichtlichen Verfügung; eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich, Kraeft FuR 2000,358. Ein Vermittlungsvergleich (dazu) ist für die Vollstreckung im Text als solcher (da Ausnahme) zu kennzeichnen, Wied FuR 1998,193,195. b. Ansonsten? str.: a) Der Vergleich gilt direkt: Die Forderung einer Übernahme des Vergleichs als gerichtliche Entscheidung ist seit dem 1.7.1998 generell überholt, Büttner FamRZ 1998,589, Zöller[26.] 621 ZPO R.23. b) § 33 FGG gilt weiterhin (dazu): (ba) Eine Genehmigung ist [...]
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