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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wann wird sie wirksam?) 1. In welcher Form wird nach dem FGG entschieden? Stets durch "Beschluss" (auch nach mündlicher Verhandlung), Rahm/ Künkel IIIB R.171. 2. Mit welchem Inhalt? a. Ist eine Teil-Entscheidung zur Hauptsache zulässig? (a) Grundsätze: Grds. nicht, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehen kann, OLG Düsseldorf FamRZ 2000,1291 = DRsp 2000/8684. Teilentscheidungen können aber durch einstweilige Anordnung ergehen (dazu). (b) Bei Wohnung/ Hausrat: -->Dazu. b. Kostenentscheidung: -->Dazu. c. Vollstreckbarerklärung? Nein (dazu). 3. Wie ist die Entscheidung bekanntzugeben? (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Grundsätze: (a) Rechtsgrundlagen: § 329 ZPO (Text) gilt hier (nicht aber § 310 ZPO >Text), BGH NJW 2002,2252 = DRsp 2002/7103 = FamRZ 2002,952. §§ 16 II und III FGG gelten nicht für das Familiengericht (wegen § 621a I 2 ZPO), BGH FamRZ 2000,813 = DRsp [...]
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