(>Verbund oder isoliert? / >Kostenvorschuss?) 2. Wie wird das Verfahren eingeleitet? 1. Liegt ein Amts- oder ein Antragsverfahren vor? a. Grundsätze: Maßgeblich ist, ob das Gesetz vorsieht, dass die Einleitung des Verfahrens einen (Verfahrens-)Antrag voraussetzt. Wenn das Gesetz einen Sachantrag vorschreibt, ist davon auszugehen, dass auch die Einleitung des Verfahrens einen Antrag voraussetzt. Alle Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind den Amtsverfahren zuzurechnen, Zöller[30.] 22 FamFG R.5, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] Einl.vor 23 FamFG R.6, Osthold FamRZ 2017,1643. Die Antragsverfahren sind entweder echte Streitverfahren (in denen die Beteiligten über das Verfahren und den Entscheidungsspielraum des Gerichts disponieren können) oder aber Verfahren, die nur zu ihrer Einleitung eines Antrages bedürfen (dazu), Zöller[30.] Vor 23 FamFG R.4. b. Fälle (alphabetisch): (a) Abstammungsverfahren nach FamFG: Antragsverfahren: >Dazu. (b) [...]