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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Gibt es Rechtsmittel?) 1. Innerhalb desselben Verfahrens: a. Können vorläufige Anordnungen geändert werden? (a) Zu Wohnung/ Hausrat (dazu): str.: a) Grds. nein: Nicht von Amts wegen, nur ggf. auf einen Antrag nach § 17 HausrVO (dazu), OLG Köln JMBl.NRW 1997,245 = FamRZ 1997,1345. b) Ja: Nach § 18 I FGG abänderbar, Klein FuR 1997,269. (b) Ansonsten: Einstweilige Anordnungen in isolierten FGG-Verfahren sind unter den Voraussetzungen ihres Erlasses jederzeit auch von Amts wegen abänderbar. § 18 I FGG gilt (über § 621a I ZPO), Zöller[26.] 621a ZPO R.26. b. Auch Hauptsache-Entscheidungen? (a) Genehmigung nach § 1308 II BGB (dazu): Abänderbar (mangels Anfechtbarkeit), aber nur bis zum Eheschluss (§ 44a II FGG). (b) Ansonsten: (ba) Bis 31.8.2009: Nicht abänderbar (wegen §§ 18 II FGG, 621e III 2 i.V.m. 318 >Text ZPO), Zöller[26.] 621a ZPO R.26. Eine verbotene Abänderung wäre unwirksam, die ursprüngliche [...]
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