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(>Ist einfach ein neuer VKH-Antrag möglich? / >Abänderung von PKH/VKH) (>Verfahrenswert / >Besonderheiten in FG-Verfahren) (>§ 127 ZPO im Kontext) ß Rechtsbehelfe seitens: 3. der Gegenpartei / 4. der Staatskasse / 5. des Anwalts 6. Weitere Beschwerde? 1. Grundsätze: a. Fam-Sachen (ab 1.9.2009 >dazu): (a) VKH in FG-Verfahren: Nach § 76 II FamFG (dazu) gilt § 127 II bis IV ZPO (s.u.) entsprechend. (b) VKH ansonsten: Nach § 113 I 2 FamFG (Text) gilt § 127 ZPO (s.u.) entsprechend. (c) Bei Rechtspfleger-Entscheidungen: § 11 II 1 RPflG gilt (dazu), BGH DRsp 2017/8119. b. ZPO-Gesetzeslage: "Die Bewilligung von PKH kann nur nach Maßgabe des Abs.3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt .." (§ 127 II ZPO). c. Bedeutung: Grds. (s.u.) ist nur die Verweigerung von VKH/PKH anfechtbar, und zwar mit der sofortigen Beschwerde (Text), soweit § 127 ZPO nicht Abweichungen vorsieht (s.u.). d. Bei Gehörsverletzung: Hier ist außerdem [...]
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