Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Wiederaufnahme? / -->Nach Abtrennung) 3. Nach Ausspruch der Scheidung (>Anschließung, § 629a III ZPO / >Antrag nach § 629c ZPO) 1. Wenn innerhalb des Verbundurteils ein Versäumnisurteil ergangen ist: a. Bei abweisendem Versäumnisurteil über die Scheidung (dazu): Einspruch nach üblichen Regeln (§§ 338 ff ZPO >dazu). b. Bei Teil-Versäumnisurteilen: (a) Denkbar? Nur hinsichtlich ZPO-Folgesachen (dazu). (b) Wie wäre gegen das Teil-Versäumnisurteil vorzugehen? Insoweit ist nur der fristgebundene Einspruch statthaft (dazu), über welchen vorab zu verhandeln ist (§ 629 II 2 ZPO). Ob das Urteil als (Teil-) Versäumnisurteil bezeichnet ist, ist im Eheverfahren nicht erheblich, Berufung ist insoweit unzulässig, BGH FamRZ 1988,945 /1. Eine Berufung ist nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht in einen Einspruch umdeutbar, OLG Koblenz FamRZ 2001,1159 = DRsp [...]