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Nur für Altverfahren (dazu) 3. Änderung von Amts wegen? 1. Ist der Streit-/ Gegenstandswert festzusetzen? (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Was ist Rechtsgrundlage für die Festsetzung? (a) In ZPO-Verfahren und im Verbund: § 63 (25) GKG (vorläufig nach § 63 I, endgültig nach § 63 II GKG). (b) In isolierten FGG-Verfahren: § 31 KostO. (c) Für die Anwaltsgebühr bei gerichtlichen Verfahren: Festzusetzen ist bei Fälligkeit (nach § 8 RVG) (16 BRAGO) oder (wenn ein Wert für die Gerichtsgebühren fehlt oder dieser nicht maßgeblich ist) auf Antrag nach § 33 RVG (10 BRAGO). Die Festsetzung ist nicht nur für den Anwalt verbindlich (§ 32 RVG), der die Festsetzung beantragt hat, OVG Greifswald DRsp 2008/24911 = NJW 2008,2936. b. Für welche Sache? Eine Sache, die abgetrennt und verwiesen wurde, nimmt nicht an der Wertfestsetzung teil, OLG Bamberg FamRZ 2001,240 = DRsp 2001/3530. c. Wie ist festzusetzen? (a) Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Der Zeitpunkt der Einleitung des [...]
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