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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Beschwer i.S.v. § 20 FGG? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist" (§ 20 I FGG; dazu). b. Gelten vorrangige Regelungen (jeweils i.V.m. §§ 621a I ZPO, 64 III 2 FGG)? (a) In FGG-Kindschaftsverfahren: § 55b III FGG (dazu) schließt § 20 FGG (dazu) im Feststellungsverfahren aus; dabei bleibt offen, ob es sich um eine echte lex specialis handelt, BGH DRsp 2005/8559 = NJW 2005,1945 = FamRZ 2005,1067. (b) Hinsichtlich der elterlichen Sorge: (ba) Bei §§ 1640 IV, 1666, 1666a, 1667, 1693 BGB: Bei Ablehnung oder Aufhebung einer Anordnung sind auch Verwandte und Verschwägerte des Kindes berechtigt (§ 57 I Nr.8 FGG), BGH LM 1666 BGB Nr.5, BayObLG NJW 1988,2388; a.A.: diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, OLG Hamm DRsp 2003/14166 = FamRZ 2004,887; wegen § 57 II FGG in Familiensachen nicht, OLG Saarbrücken DRsp 2011/14409 = FamRZ 2008,1366, [...]
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