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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Gegen instanzbeendende Entscheidungen) 2. Fälle für § 19 FGG? / 3./4. Beschwerdebefugnis/ Einlegung 5. Fristen? / 6./7. Aufschiebende Wirkung?/ Verfahren 1. Wann kommt § 19 FGG grds. in Betracht? (-->Zweifelsfälle) a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt" (§ 19 I FGG). (b) Nachrang: § 19 FGG gilt (wegen § 621a I 1 ZPO) nur, soweit nicht § 621e ZPO (dazu) - ggf. i.V.m. § 22 FGG (dazu) - eingreift, Rahm/ Künkel VII R.459, R.511. b. Wenn eine Sachentscheidung erlassen wurde: (a) Liegt dann eine "Verfügung" i.S.v. § 19 FGG vor? Nur wenn die Verfügung einen Abschnitt innerhalb des Verfahrens abschließt; nicht bei einer Zwischenentscheidung, die keine Rechte des Beteiligten verletzt, BGH NJW 1979,39, OLG Brandenburg FamRZ 1997,1019. Offen bleibt, ob bei einer Zwischenverfügung auch ein Verstoß gegen [...]
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