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Abänderungsanträge und Rechtsmittel in Familiensachen

(Verf/370)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht)

(>Allg.ZPO-Regeln /  >Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers /  >Belehrung?)

Welches Gericht ist zuständig für Rechtsbehelfe gegen Familiengerichts-Entscheidungen?

Berufungs-/Beschwerdegericht ist stets das OLG (§ 119 GVG), auch wenn fälschlich über eine Nicht-Familiensache entschieden wurde, BGH FamRZ 1995,351, Rahm/ Künkel VII R.332 ff (formelle Anknüpfung). Danach - soweit zulässig (dazu) - der BGH (§ 133 GVG). Nur bei § 4 IV JVEG ist stets das Landgericht zuständig (dazu).

Beim Scheidungs-Verbund: Welche Rechtsbehelfe sind möglich gegen Entscheidungen:

-Im Verbund

-Außerhalb des Scheidungsurteils

-Wegen Abtrennung

-Wegen der Kosten

-Gegen einstweilige Anordnungen:

-Abwehr innerhalb des Verbunds

-Sonstige Abwehr

Bei isolierten Verfahren:

-FGG-Verfahren:

-Abänderung

-Rechtsmittel

-Gegen einstweilige Anordnungen (nach §§ 620a ff ZPO analog)  

-ZPO-Verfahren:

-Abänderung  (>Besteht ansonsten Innenbindung?)

-Rechtsmittel-Besonderheiten beim Familiengericht  

-ZPO-Rechtsbehelfe generell

-Nach einstweiliger Entscheidung:

-Gegen einstweilige Anordnungen (nach §§ 620a ff ZPO analog)  

-Gegen eine Einstellung nach § 769 ZPO

-Bei Arrest/ Einstweiliger Verfügung

-Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung