Abänderungsanträge und Rechtsmittel in Familiensachen
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht)
(>Allg.ZPO-Regeln / >Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers / >Belehrung?)
Welches Gericht ist zuständig für Rechtsbehelfe gegen Familiengerichts-Entscheidungen?
Berufungs-/Beschwerdegericht ist stets das OLG (§ 119 GVG), auch wenn fälschlich über eine Nicht-Familiensache entschieden wurde, BGH FamRZ 1995,351, Rahm/ Künkel VII R.332 ff (formelle Anknüpfung). Danach - soweit zulässig (dazu) - der BGH (§ 133 GVG). Nur bei § 4 IV JVEG ist stets das Landgericht zuständig (dazu).
Beim Scheidungs-Verbund: Welche Rechtsbehelfe sind möglich gegen Entscheidungen:
-Außerhalb des Scheidungsurteils
-Gegen einstweilige Anordnungen:
-Abwehr innerhalb des Verbunds
Bei isolierten Verfahren:
-FGG-Verfahren:
-Gegen einstweilige Anordnungen (nach §§ 620a ff ZPO analog)
-ZPO-Verfahren:
-Abänderung (>Besteht ansonsten Innenbindung?)
-Rechtsmittel-Besonderheiten beim Familiengericht
-Nach einstweiliger Entscheidung:
-Gegen einstweilige Anordnungen (nach §§ 620a ff ZPO analog)
-Gegen eine Einstellung nach § 769 ZPO