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(Neue FG-Verfahren: >Aufklärung / >Beweis / >Kindschaft / >Unterbringung / >Abstammung) (>Würdigung / >Ablehnung / >Lösungsorientierte Gutachten) 2. Bei Beanstandungen / 3. Beeidigung? / 4. Vergütung? 1. Ist Sachverständigenbeweis einzuholen? a. Auf wessen Veranlassung? (a) Ist ein Antrag erforderlich? Grds. ja, nach den Regeln der Beibringung (§ 403 ZPO >Text). (b) Auch von Amts wegen? (ba) Gesetzeslage: "Das Gericht kann .. die Begutachtung durch Sachverständige anordnen" (§ 144 I 1 ZPO >Text). (bb) Bedeutung: Nach Ermessen, Zöller[30.] 144 ZPO R.2. Grds. nicht gegen den Widerspruch der beweisbelasteten Partei, BGH DRsp 2019/5639. Die Anordnung setzt substanziierten Parteivortrag voraus und darf nicht zur Ausforschung dienen; sonst wären die Kosten niederzuschlagen (§ 20 FamGKG >dazu) (21 GKG >dazu), OLG Naumburg DRsp 2002/13412 = FamRZ 2003,385. An der Darlegungs- und Beweislast ändert sich nichts, BGH DRsp 2019/5639. b. [...]
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