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(>In Ehesachen / >Im Abstammungsverfahren) (>§ 445 ff ZPO im Kontext) 3. Aufklärung nach § 141 ZPO 1. Kommt eine Partei-/ Beteiligtenvernehmung überhaupt in Betracht? a. Nur subsidiär: Nur wenn die Partei den "Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht beigebracht hat" (§ 445 I ZPO). Werden nach einem Beweisbeschluss (auf Parteivernehmung) andere Beweise angeboten, kann dessen Ausführung ausgesetzt und ggf. aufgehoben werden (§ 450 II ZPO >Text). "Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet" (§ 445 II ZPO). b. Wer kann als Partei vernommen werden? Beantragt werden kann grds. nur die Vernehmung der Gegenpartei (§ 445 I ZPO >Text). Ggf. ist dann deren gesetzlicher Vertreter als Partei zu vernehmen (§ 455 ZPO >Text). 2. Ist auch die eigene Vernehmung des Beweispflichtigen möglich (§ 448 ZPO >Text)? a. Auf [...]
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