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§ 119 (Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

(1)  Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2)  § 23 b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) bis (6)  weggefallen





 Stand: 01.04.2024